Statuten

Sektionsstatuten Zürich-Schaffhausen

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1. Name und Rechtsform
Unter dem Namen „Verband Schweizerischer Elektrokontrollen“ nachstehend VSEK genannt, besteht ein Verein im Sinne des Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) als Schweizer Dachverband. Der Verband organisiert sich in mehreren Sektionen die Regional verankert sind. Die vorliegenden Statuten der Sektionen bilden eine Ergänzung zu den schweizerischen Statuten, damit die Sektionsgeschäfte Ordnungsgemäss erledigt werden können. Die Vorgaben von Auftritt und Logo sind vom Dachverband zu übernehmen.

Art. 2. Formalien
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt. Nichtsdestoweniger Beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.

Art. 3. Version
Die Statuten der Sektion ZH-SH sind nur in der deutschen Version geschrieben.

Art. 4. Sitz
Der Sitz ist der Wohnort des Sektionspräsidenten.

Art. 5. Sektionsgebiet
Das Sektionsgebiet umfasst die beiden Kantone Zürich, Schaffhausen, March und Höfe.

Art. 6. Zweck
Der Sektionsverband vertritt die Interessen seiner Mitglieder gemäss den schweizerischen Statuten des Dachverbandes.
Als Ergänzung zu diesen bezweckt die Sektion:

  • Stellen von Anträgen und Fassen von Beschlüssen gegenüber der Dachorganisation
  • Koordination und Förderung der Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder in der Sektion
  • Durchführung und Förderung der Aus- und Weiterbildungskursen über Fragen und Auslegung von Regeln der Technik sowie anderen Verordnungen, Reglementen und deren Weisungen und deren Anwendung in der Sektion
  • Förderung des Erfahrungsaustausch und der Pflege der Kollegialität unter den Mitgliedern in der Sektion
  • Unterstützt mit Informationsbeiträgen den Dachverband im Bereich der Publikation
  • Regelmässige Information der Mitglieder betreffend technische Neuheiten aus der Elektrizitätswirtschaft, Elektrotechnik und Qualitätsstandards insbesondere der elektrischen Installationen im Zusammenhang mit deren Sicherheit
  • Die periodische Herausgabe von Publikationen für alle Mitglieder

 

II. Mitgliedschaft

Art. 7. Mitgliedschaft

Art. 7.1 Mitglieder
Erfolgt gemäss den schweizerischen Statuten

Art. 7.2 Weitere Mitglieder

Art. 7.2.1 Ehrenmitglied
Die Sektion sieht auch eine Ehrenmitgliedschaft vor. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besonders verdienstvoll für die Ziele und Belange der Sektion eingesetzt hat.

Art. 7.2.2 Senioren
Der Status von Senioren-wird neu vergeben, sofern diese nicht mehr aktiv im Berufsleben tätig sind. Dies zu einem reduzierten Beitrag. Bestehenden wird die Besitzstandwahrung gewahrt.

Art. 7.3 Allgemeines
Alle in der Kontrolibewilligung aufgeführten Elektro- Sicherheitsberater der juristischen Personen sind bei der zuständigen Sektion als Einzelmitglieder mit den Rechten und Pflichten gemäss Art. 5 zu führen. Ausgenommen ist der Jahresbeitrag welcher Zentral über den ZV behandelt wird.

Art. 8. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme aller Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Anmeldung unter ausdrücklicher Anerkennung der Statuten.

Die Aufnahme erfolgt durch den Sektionsvorstand am Wohnort oder Sitz des neuen Mitgliedes. Wird das Aufnahmegesuch vom Sektionsvorstand abgelehnt, kann ein Rekurs innert 30 Tagen seit Zustellung des schriftlichen Entscheides an den Zentralvorstand eingereicht werden. Der Zentralvorstand mit den Sektionspräsidenten entscheidet endgültig. Ein Anspruch auf eine Aufnahme besteht nicht.

Zur Aufnahme der juristischen Personen wird vorausgesetzt, dass ihre Statuten denen des VSEK nicht widersprechen. Die Statuten, der Handelsregisterauszug und eine Namensliste der in der Kontrollbewilligung eingetragene Elektro-Sicherheitsberater sind dem Gesuch beizulegen.

Art. 9. Mitgliederbeitrag
Für die Mitgliederbeiträge im VSEK gelten die folgenden Grundsätze:

  • Der Mitgliederbeitrag für Mitglieder wird pro Jahr festgelegt und besteht aus zwei Teilen
  • Der Beitrag an die Zentralkasse des Dachverbandes dessen Höhe von der Delegiertenversammlung bestimmt wird.
  • Beitrag an die Sektion
  • Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Höhe des Sektionsbeitrages
  • Der Sektionsbeitrag ist bis 31. Mai fristgerecht zu entrichten
  • Bisherige Seniorenmitglieder bezahlen den ZV-Beitrag
  • In Ausbildung stehende Personen können während der Zeit bis zur bestandener höheren Fachprüfung (Projektleiter mit Sicherheit) als provisorische Mitglieder aufgenommen werden. Der Jahresbeitrag soll unter dem der Einzelmitglieder sein und wird durch die GVjährlich festgelegt.
  • Neue Seniorenmitglieder bezahlen den reduzierten Beitrag, welcher jeweils an der GV bestimmt wird.
  • Der Sektionsvorstand und allfällige ZV-Mitglieder können vom Beitrag befreit werden
  • Bisherige Frei- und Ehrenmitglieder bleiben beitragsfrei.
  • Mitgliederbeiträge für Neumitglieder sind im Eintrittsjahr 1.-2. Quartal voll, im 3. Quartal zur Hälfte und im letzten Quartal zu einem Viertel zu begleichen.

Der Mitgliederbeitrag dient der Deckung von allgemeinen Geschäftskosten, Dienstleistungen und Dienstleistungen von Dritten.

Art. 10. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Grundsätzlich haben alle Mitglieder entsprechend den Statuten die gleichen Rechte. Der Vorstand ist verpflichtet die Mitglieder entsprechend den Statuten zu unterstützen.

Die Mitglieder des VSEK verpflichten sich, die Interessen des Verbandes zu wahren, den Mitgliederbeitrag fristgerecht zu entrichten, nach Möglichkeit die Veranstaltungen des Verbandes zu besuchen und sich allenfalls für ein Amt im Vorstand oder in den Kommissionen bzw. Arbeitsgruppen zur Verfügung zu stellen.

Mahngebühren für ausstehende Rechnungen werden wie folgt belastet:

  1. Erinnerungsschreiben, kostenlos → Kostenfolge erwähnen.
  2. 1. Mahnung (eingeschrieben), Fr. 50.- + Einschreibegebühr → Androhung auf Ausschluss.
  3. Ausschluss

Art. 11. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Auflösung des Verbandes
  • Auflösung der Mitgliedsorganisation
  • Tod, Konkurs, Tätigkeitseinstellung. Die Tätigkeitseinstellung gilt nur für die juristische Person.
  • Kündigung eines Elektro- Sicherheitsberaters bei einer juristischen Person muss innerhalb von 14 Tagen durch die juristische Person gemeldet werden Bei nicht einhalten der Meldepflicht bleiben die Verpflichtungen bestehen.
  • Schriftliche Kündigung des Mitgliedes. Die schriftliche Kündigung des Mitgliedes muss an den Sektionsvorstand gerichtet werden und kann auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen unter Beachtung einer 30-tägigen Kündigungsfrist.
  • Ausschluss eines Mitgliedes

Das austretende Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Verbandsvermögen.

Art. 12. Ausschluss eines Mitgliedes
Der Sektionsvorstand kann, ohne Angabe von Gründen, Mitglieder, die:

  • die Interessen des Verbandes verletzen,
  • gegen die Statuten oder deren Ausführungsbestimmungen oder deren Sinn und Geist verstossen,
  • gegen Vereinbarungen verstossen,
  • das Ansehen des Verbandes schädigen,
  • ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen,

aus dem Verband ausschliessen (vgl. ZGB Art. 72, Abs. 1 und 2).

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb von 14 Tagen nach dem Empfang des schriftlichen Ausschlusses das Rekursrecht zu. Der Rekurs ist in Schriftform an den Zentralvorstand zu richten. Der Zentralvorstand mit den Sektionspräsidenten entscheidet endgültig. Der Ausschluss gilt sofort sowohl für den Zentralverband als auch für die Sektion.

Das ausgeschlossene Mitglied ist für das laufende Kalenderjahr noch beitragspflichtig. Es hat kei-nerlei Anspruch auf das Verbandsvermögen. Forderungen des Verbandes erlöschen zufolge Ausscheidens oder Ausschlusses nicht.

 

III. Organisation und Wahlen

Art. 13. Organe
Die Organe des Verbandes sind:

  • Generalversammlung
  • Sektionsvorstand
  • Revisionsstelle
  • Delegierten

Art. 14. Stimm- und Wahlrecht
An der Generalversammlung sind alle Einzelmitglieder, Ehrenmitglieder, Seniorenmitglieder Art. 7.2.2 der Sektionen mit einer Stimme stimm- und wahlberechtigt. Die Stimmabgabe erfolgt offen, sofern nichts anderes beschlossen wird. Es gilt das Einfache Mehr.
Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
Bei Stimmengleichheit in der Generalversammlung hat der Präsident der Sektion den Stichentscheid.

Art. 15. Wahl des Sektionsvorstandes
Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Sekti-onsvorstandes. Es besteht das Recht auf Widerwählbarkeit. Im ersten Wahlgang gilt das absolute in den Folgenden das relative Mehr. Auf Antrag an die Generalversammlung kann auch eine nicht an der Generalversammlung anwesende Person in den Vorstand gewählt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied auf Grund einer Demission vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wird an der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl durchgeführt.

Art. 16. Amtsperiode und Amtsdauer des Vorstandes
Eine Amtsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Sie beginnt und endet mit der General-versammlung.
Bei Ersatzwahlen ist die Amtsdauer des gewählten Kandidaten auf die normale Amtsperiode des gewählten Vorstandes beschränkt.

Art. 17. Wahl der Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt 2 Revisoren (1. Revisor; 2. Revisor) und einen Ersatzrevi-sor, welche dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben die Rechnung zu prüfen und entsprechend an der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

Art. 18. Amtsperiode und Amtsdauer der Revisionsstelle
Die Amtsperiode der Revisionsstelle beträgt drei Jahre. Sie beginnt und endet mit der Gene-ralversammlung.
Nach einem Jahr scheidet der 1. Revisor aus und der 2. Revisor tritt an seine Stelle. Der Ersatzrevisor wird neu 2. Revisor und für diesen ist ein neuer Ersatzrevisor zu wählen. Spätestens nach einer Amtsperiode muss ein ordentliches Mitglied aus der Revisionsstelle ausscheiden.

 

IV. Aufgaben und Arbeitsweisen der Organe Generalversammlung

Art. 19. Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Sektion. Sie erledigt alle Geschäfte, die ihr nach Gesetz und Statuten zugewiesen sind. Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres aber mindestens 50 Tage vor der Schweizerischen Delegiertenversammlung statt.

Zutritts- und Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Art. 14.

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Austragungsort wird durch den Sektionsvorstand bestimmt.

In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen

  • Wahl der Stimmenzähler
  • Genehmigung der Geschäftsordnung zur Durchführung der Generalversammlung
  • Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten sowie von Kommissionen und Arbeitsgruppen
  • Abnahme der Jahresrechnung der Sektion
  • Abnahme des Berichtes der Revisionsstelle
  • Entlastung des Vorstandes
  • Statutarische Wahlen
    - Wahl der Vorstandsmitglieder
    - Wahl der Präsidenten
    - Wahl der Revisionsstelle
    - Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Schweizerischen Dachverbandes
  • Festsetzung der Beiträge
  • Festsetzung einer Entschädigung für den Vorstand
  • Genehmigung des Budgets für das nächste Geschäfts- und Rechnungsjahr
  • Behandlung von Anträgen und Anliegen seiner Mitglieder, des Vorstandes, der Revisions-stelle
  • Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen aus dem Zentralvorstand
  • Kontrolle der Tätigkeit des Vorstandes
  • Übertragung von Aufgaben an den Vorstand
  • Beschlüsse über alle übrigen auf der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte, die gemäss Statuten in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen
  • Ernennungen und Ehrungen
  • Statutenänderung
  • Auflösung des Verbandes
  • Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und Projekte

Art. 20. Sektionen
Die Sektionen organisieren sich gleich wie der Zentralvorstand und haben entsprechend ihren Geschäften eine Generalversammlung vor der schweizerischen Delegiertenversammlung abzuhalten.

Die Sektionen haben eigene Statuten sinngemäss den Statuten des VSEK.

Art. 21. Fristen
Die Einladung und die Traktanden zur Generalversammlung sind den Mitgliedern vom Sektionsvorstand mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung zuzustellen.

Art. 22. Anträge
Anträge an die ordentliche Generalversammlung sind bis spätestens 15 Tage vor der Versammlung schriftlich per Postweg an den Sektionspräsidenten einzureichen.

Art. 23. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist wahl- und beschlussfähig.
Alle Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, wenn nicht der Vorstand oder wenigstens ein Drittel der Anwesenden ein geheimes Verfahren verlangen.
Die Generalversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen über alle Geschäfte mit Ausnahmen von Art. 37 - 39. Bei diesen Ausnahmen ist die 2/3 Mehrheit notwendig.

Art. 24. Protokoll
Die Geschäfte der Generalversammlung werden protokolliert. Der Verfasser unterzeichnet das Pro-tokoll nach der Genehmigung durch den Vorstand.

Art. 25. Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch die Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen einberufen werden. Er kann dazu auch durch schriftliches Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder verpflichtet werden.
Eine durch die Mitglieder verlangte ausserordentliche Generalversammlung muss innerhalb 60 Tage durchgeführt werden.

Anträge an die ausserordentliche Generalversammlung sind schriftlich per Post 15 Tage vor der Versammlung an den Präsidenten zu richten.

Art. 22 und Art. 23 gelten sinngemäss auch für die ausserordentliche Generalversammlung.

Art. 26. Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ der Sektion, leitet seine Geschäfte und vertritt diesen nach aussen. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier, Aktuar und mindestens einem weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten selbst.

Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf oder Verlangen von mind. 3 Vorstandsmitgliedern einberufen.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet das Einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.

Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere

  • Zur Erledigung der Verbandsgeschäfte sind die dazu notwendigen Vorstandssitzungen zu organisieren
  • Alleiniger Vertreter der Mitglieder nach aussen im Rahmen der gültigen Statuten, insbesondere zur Verwirklichung der in Art. 6 aufgelisteten Zwecke
  • Ausführung der Aufgaben, die ihr von der Generalversammlung übertragen wurden
  • Information der Mitglieder
  • Die Bestimmung für die Austragung der nächsten Generalversammlung
  • Die Wahl von Vertretern des Verbandes in externen Kommissionen und Arbeitsgruppen erweiterten Zentralvorstandes
  • Inkasso der Sektionsbeiträge sowie Verwaltung des Verbandsvermögens im Rahmen des von der Generalversammlung vorgesehenen Budgets.
  • Vorbereitung der Geschäfte und Erstellung der Geschäftsordnung zur Durchführung der Generalversammlung und Antragstellung an die Generalversammlung.
  • Protokollierung sämtlicher Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes.
  • Entscheid der Rekurse nach Art. 8 betreffend den Erwerb der Mitgliedschaft und Art. 12 betreffend Ausschluss eines Mitgliedes.
  • Regelung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich und ausschliesslich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Demissionen aus dem Vorstand sind bis spätestens 31. Dezember dem Präsidenten bzw. Vizepräsidenten mitzuteilen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so bestimmt der Vorstand bei Bedarf bis zur nächsten Generalversammlung einen Vertreter.

Art. 27. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
a. Präsident
Der Präsident, oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, leitet die Generalversammlung bzw. die Vorstandssitzungen, gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid und führt gemeinsam mit dem Vize-Präsidenten oder dem Aktuar rechtsverbindliche Unterschrift.

Bei Abwesenheit oder direkter Betroffenheit wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten.

Der Präsident trägt die Verantwortung für die Ausführung der in Art. 26 aufgelisteten Aufgaben des Vorstandes.

b. Vize-Präsident

  • Vertretung des Präsidenten
  • Pflegt die Beziehungen zu Sponsoren
  • Public Relations, insbesondere um neue Mitglieder zu erwerben

c. Kassier

  • Buchhaltungsführung
  • Zahlungsverkehr verwalten. Bei Beträgen > CHF 5000.- mit Rücksprache vom Vorstand
  • Inkasso der Sektionsbeiträge
  • Information über den Stand den Finanzen an den Vorstand
  • Verantwortlich für die Zusammenarbeit mit der Revisionsstelle
  • Verantwortlich für die Steuererklärung
  • Verantwortlich für das Ressort Finanzen

d. Aktuar

  • Protokollführung aller Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes
  • Korrespondenzführung
  • Führt eine vollständige Liste der Mitglieder mit allen für den Zentralverband notwendigen An-gaben
  • Verwaltet das Archiv der Sektion


e. Redaktor

  • Verantwortlich für alle Mittel die der Information der Mitglieder dienen, wie z. B. Newsletter, Website, INFO-Heft, usw.
  • Schlägt dem Vorstand neue Konzepte der Informationsmittel vor
  • Verantwortlich für den Verkauf der Werbeflächen in den Informationsmitteln


Die Zuteilung der Aufgaben können innerhalb des Vorstandes verschoben werden.

Art. 28. Revisionsstelle
Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung des Verbandes jährlich zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

Art. 28.1 Delegierte
Die Delegierten werden von der Generalversammlung gewählt. Diese erhalten entsprechend der Beschlussfassung der Generalversammlung (gem. Art. 19) zu den Anträgen des schweizerischen Dachverbandes die Aufgabe, diese an der Schweizerischen Delegiertenversammlung einstimmig zu vertreten.

Art. 29. Kommissionen und Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann zu besonderen Themen interne Kommissionen und Arbeitsgruppen bil-den und deren Vorsitzender ernennen bzw. wählen. Der Vorsitzende der Kommission bzw. die Arbeitsgruppe ernennt die vom Vorstand vorgeschlagenen Mitglieder. Der Aufgabenbereich jeder Kommission oder Arbeitsgruppe muss vor Beginn bestimmt und schriftlich festgehalten werden. Mindestens ein Mitglied einer Kommission oder Arbeitsgruppe muss dem Vorstand angehören. Alle Kommissionen und Arbeitsgruppen müssen innert 20 Tagen nach der jeweiligen Sitzung einen schriftlichen Bericht zuhanden des Vorstandes erstellen.

 

V. Finanzen

Art. 30. Geschäfts- und Rechnungsjahr
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 31. Entschädigungen
Die Arbeit sowohl im Verband als auch im Vorstand des Verbandes wird entschädigt. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Finanzkompetenz Sitzungsgeld, Fahrtkosten- oder Verpflegungskostenzuschüsse festlegen. Die Generalversammlung kann auf Antrag Entschädigungen festlegen.

Art. 32. Beitragsbefreiung
Der Vorstand kann auf Antrag für einzelne Mitglieder eine Beitragsreduktion oder befreiung beschliessen.

Art. 33. Einnahmen
Die Einnahmen der VSEK Sektion bestehen aus:

  • Beiträge der Mitglieder
  • Spenden
  • Allfälligen Schenkungen und sonstigen Zuwendungen
  • Weiterbildungs- und Kurseinnahmen

Art. 34. Ausgaben
In die Kompetenz des Vorstandes fallen die Ausgaben nach Artikel 26.

Finanzielle Unterstützungen einzelner Mitglieder sind nicht vorgesehen.

Die Erweiterung der Ausgabenkompetenz des Sektionsvorstandes wird von der Generalversammlung festgesetzt. Auf Antrag des Vorstandes kann eine neue Festsetzung der Ausgabenkompetenz durch die nächste Generalversammlung erfolgen.

Art. 35. Sektionsvermögen
Das Sektionsvermögen wird durch den Vorstand namentlich den Kassier verwaltet gemäss Art. 27. Er hat der Generalversammlung jährlich Bericht zu erstatten und ein Budget für das nächste Geschäftsjahr vorzulegen gemäss Art. 19. Die Jahresrechnung des Verbandes und der Bericht des Kassierers werden jährlich von der Revisionsstelle geprüft gemäss Art. 28.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen.

Art. 36. Haftung
Für alle finanziellen Verpflichtungen des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen. Die Mitglieder haften nur im Rahmen der ausstehenden Mitgliederbeiträge. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

VI. Schlussbestimmungen

Art. 37. Statutenänderungen Sektion
Statutenänderungen können nur auf eine Generalversammlung hin und mit definitivem Wortlaut beantragt werden. Für deren Annahme ist die 2/3 Mehrheit der an der Generalversammlung abgegebenen Stimmen notwendig. Für die Fristen ist Art. 21 bis 23 zu beachten.

Art. 38. Auflösung des Verbandes und Verwendung des Vermögens
Die Auflösung der Sektion ist nur durch die Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich. Gleichzeitig hat die Generalversammlung über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens zu beschliessen. Für die Fristen sind die Art. 19, 21, 22 und Art. 25 zu beachten.

Art. 39. Unvorhergesehene Fälle
Die in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle werden von der Generalversammlung entschieden bzw. richten sich nach Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 40. Verbandsmitgliedschaften
Der Verband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben politisch und konfessionell neutralen Körperschaften mit ähnlichen Zielen durch einen Beschluss der Generalversammlung angliedern, jedoch unter Wahrung seiner Rechtspersönlichkeit. Für das Zustandekommen eines diesbezüglichen Beschlusses bedarf einer 2/3 Mehrheit der an der Generalversammlung abgegebenen Stimmen.

Art. 41. Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzen alle früheren Statuten.

Genehmigt durch die Generalversammlung am 15. März 2019 in Kyburg

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