Statuten

Sektionsstatuten Zürich-Schaffhausen - II. Mitgliedschaft

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II. Mitgliedschaft

Art. 7. Mitgliedschaft

Art. 7.1 Mitglieder
Erfolgt gemäss den schweizerischen Statuten

Art. 7.2 Weitere Mitglieder

Art. 7.2.1 Ehrenmitglied
Die Sektion sieht auch eine Ehrenmitgliedschaft vor. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besonders verdienstvoll für die Ziele und Belange der Sektion eingesetzt hat.

Art. 7.2.2 Senioren
Der Status von Senioren-wird neu vergeben, sofern diese nicht mehr aktiv im Berufsleben tätig sind. Dies zu einem reduzierten Beitrag. Bestehenden wird die Besitzstandwahrung gewahrt.

Art. 7.3 Allgemeines
Alle in der Kontrolibewilligung aufgeführten Elektro- Sicherheitsberater der juristischen Personen sind bei der zuständigen Sektion als Einzelmitglieder mit den Rechten und Pflichten gemäss Art. 5 zu führen. Ausgenommen ist der Jahresbeitrag welcher Zentral über den ZV behandelt wird.

Art. 8. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme aller Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Anmeldung unter ausdrücklicher Anerkennung der Statuten.

Die Aufnahme erfolgt durch den Sektionsvorstand am Wohnort oder Sitz des neuen Mitgliedes. Wird das Aufnahmegesuch vom Sektionsvorstand abgelehnt, kann ein Rekurs innert 30 Tagen seit Zustellung des schriftlichen Entscheides an den Zentralvorstand eingereicht werden. Der Zentralvorstand mit den Sektionspräsidenten entscheidet endgültig. Ein Anspruch auf eine Aufnahme besteht nicht.

Zur Aufnahme der juristischen Personen wird vorausgesetzt, dass ihre Statuten denen des VSEK nicht widersprechen. Die Statuten, der Handelsregisterauszug und eine Namensliste der in der Kontrollbewilligung eingetragene Elektro-Sicherheitsberater sind dem Gesuch beizulegen.

Art. 9. Mitgliederbeitrag
Für die Mitgliederbeiträge im VSEK gelten die folgenden Grundsätze:

  • Der Mitgliederbeitrag für Mitglieder wird pro Jahr festgelegt und besteht aus zwei Teilen
  • Der Beitrag an die Zentralkasse des Dachverbandes dessen Höhe von der Delegiertenversammlung bestimmt wird.
  • Beitrag an die Sektion
  • Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Höhe des Sektionsbeitrages
  • Der Sektionsbeitrag ist bis 31. Mai fristgerecht zu entrichten
  • Bisherige Seniorenmitglieder bezahlen den ZV-Beitrag
  • In Ausbildung stehende Personen können während der Zeit bis zur bestandener höheren Fachprüfung (Projektleiter mit Sicherheit) als provisorische Mitglieder aufgenommen werden. Der Jahresbeitrag soll unter dem der Einzelmitglieder sein und wird durch die GVjährlich festgelegt.
  • Neue Seniorenmitglieder bezahlen den reduzierten Beitrag, welcher jeweils an der GV bestimmt wird.
  • Der Sektionsvorstand und allfällige ZV-Mitglieder können vom Beitrag befreit werden
  • Bisherige Frei- und Ehrenmitglieder bleiben beitragsfrei.
  • Mitgliederbeiträge für Neumitglieder sind im Eintrittsjahr 1.-2. Quartal voll, im 3. Quartal zur Hälfte und im letzten Quartal zu einem Viertel zu begleichen.

Der Mitgliederbeitrag dient der Deckung von allgemeinen Geschäftskosten, Dienstleistungen und Dienstleistungen von Dritten.

Art. 10. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Grundsätzlich haben alle Mitglieder entsprechend den Statuten die gleichen Rechte. Der Vorstand ist verpflichtet die Mitglieder entsprechend den Statuten zu unterstützen.

Die Mitglieder des VSEK verpflichten sich, die Interessen des Verbandes zu wahren, den Mitgliederbeitrag fristgerecht zu entrichten, nach Möglichkeit die Veranstaltungen des Verbandes zu besuchen und sich allenfalls für ein Amt im Vorstand oder in den Kommissionen bzw. Arbeitsgruppen zur Verfügung zu stellen.

Mahngebühren für ausstehende Rechnungen werden wie folgt belastet:

  1. Erinnerungsschreiben, kostenlos → Kostenfolge erwähnen.
  2. 1. Mahnung (eingeschrieben), Fr. 50.- + Einschreibegebühr → Androhung auf Ausschluss.
  3. Ausschluss

Art. 11. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Auflösung des Verbandes
  • Auflösung der Mitgliedsorganisation
  • Tod, Konkurs, Tätigkeitseinstellung. Die Tätigkeitseinstellung gilt nur für die juristische Person.
  • Kündigung eines Elektro- Sicherheitsberaters bei einer juristischen Person muss innerhalb von 14 Tagen durch die juristische Person gemeldet werden Bei nicht einhalten der Meldepflicht bleiben die Verpflichtungen bestehen.
  • Schriftliche Kündigung des Mitgliedes. Die schriftliche Kündigung des Mitgliedes muss an den Sektionsvorstand gerichtet werden und kann auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen unter Beachtung einer 30-tägigen Kündigungsfrist.
  • Ausschluss eines Mitgliedes

Das austretende Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Verbandsvermögen.

Art. 12. Ausschluss eines Mitgliedes
Der Sektionsvorstand kann, ohne Angabe von Gründen, Mitglieder, die:

  • die Interessen des Verbandes verletzen,
  • gegen die Statuten oder deren Ausführungsbestimmungen oder deren Sinn und Geist verstossen,
  • gegen Vereinbarungen verstossen,
  • das Ansehen des Verbandes schädigen,
  • ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen,

aus dem Verband ausschliessen (vgl. ZGB Art. 72, Abs. 1 und 2).

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb von 14 Tagen nach dem Empfang des schriftlichen Ausschlusses das Rekursrecht zu. Der Rekurs ist in Schriftform an den Zentralvorstand zu richten. Der Zentralvorstand mit den Sektionspräsidenten entscheidet endgültig. Der Ausschluss gilt sofort sowohl für den Zentralverband als auch für die Sektion.

Das ausgeschlossene Mitglied ist für das laufende Kalenderjahr noch beitragspflichtig. Es hat kei-nerlei Anspruch auf das Verbandsvermögen. Forderungen des Verbandes erlöschen zufolge Aus-scheidens oder Ausschlusses nicht.

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