III. Organisation und Wahlen
Art. 13. Organe
Die Organe des Verbandes sind:
- Generalversammlung
- Sektionsvorstand
- Revisionsstelle
- Delegierten
Art. 14. Stimm- und Wahlrecht
An der Generalversammlung sind alle Einzelmitglieder, Ehrenmitglieder, Seniorenmitglieder Art. 5.2.2 der Sektionen mit einer Stimme stimm- und wahlberechtigt. Die Stimmabgabe erfolgt offen, sofern nichts anderes beschlossen wird. Es gilt das Einfache Mehr.
Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
Bei Stimmengleichheit in der Generalversammlung hat der Präsident der Sektion den Stichentscheid.
Art. 15. Wahl des Sektionsvorstandes
Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Sekti-onsvorstandes. Es besteht das Recht auf Widerwählbarkeit. Im ersten Wahlgang gilt das absolute in den Folgenden das relative Mehr. Auf Antrag an die Generalversammlung kann auch eine nicht an der Generalversammlung anwesende Person in den Vorstand gewählt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied auf Grund einer Demission vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wird an der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl durchgeführt.
Art. 16. Amtsperiode und Amtsdauer des Vorstandes
Eine Amtsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Sie beginnt und endet mit der General-versammlung.
Bei Ersatzwahlen ist die Amtsdauer des gewählten Kandidaten auf die normale Amtsperiode des gewählten Vorstandes beschränkt.
Art. 17. Wahl der Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt 2 Revisoren (1. Revisor; 2. Revisor) und einen Ersatzrevi-sor, welche dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben die Rechnung zu prüfen und entsprechend an der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
Art. 18. Amtsperiode und Amtsdauer der Revisionsstelle
Die Amtsperiode der Revisionsstelle beträgt drei Jahre. Sie beginnt und endet mit der Gene-ralversammlung.
Nach einem Jahr scheidet der 1. Revisor aus und der 2. Revisor tritt an seine Stelle. Der Ersatzrevisor wird neu 2. Revisor und für diesen ist ein neuer Ersatzrevisor zu wählen. Spätestens nach einer Amtsperiode muss ein ordentliches Mitglied aus der Revisionsstelle ausscheiden.