IV. Aufgaben und Arbeitsweisen der Organe Generalversammlung
Art. 19. Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Sektion. Sie erledigt alle Geschäfte, die ihr nach Gesetz und Statuten zugewiesen sind. Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres aber mindestens 50 Tage vor der Schweizerischen Delegiertenversammlung statt.
Zutritts- und Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Art. 14.
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Austragungsort wird durch den Sektionsvorstand bestimmt.
In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung der Geschäftsordnung zur Durchführung der Generalversammlung
- Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten sowie von Kommissionen und Arbeitsgruppen
- Abnahme der Jahresrechnung der Sektion
- Abnahme des Berichtes der Revisionsstelle
- Entlastung des Vorstandes
- Statutarische Wahlen
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Präsidenten
- Wahl der Revisionsstelle
- Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Schweizerischen Dachverbandes - Festsetzung der Beiträge
- Festsetzung einer Entschädigung für den Vorstand
- Genehmigung des Budgets für das nächste Geschäfts- und Rechnungsjahr
- Behandlung von Anträgen und Anliegen seiner Mitglieder, des Vorstandes, der Revisions-stelle
- Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen aus dem Zentralvorstand
- Kontrolle der Tätigkeit des Vorstandes
- Übertragung von Aufgaben an den Vorstand
- Beschlüsse über alle übrigen auf der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte, die gemäss Statuten in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen
- Ernennungen und Ehrungen
- Statutenänderung
- Auflösung des Verbandes
- Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und Projekte
Art. 20. Sektionen
Die Sektionen organisieren sich gleich wie der Zentralvorstand und haben entsprechend ihren Ge-schäften eine Generalversammlung vor der schweizerischen Delegiertenversammlung abzuhalten.
Die Sektionen haben eigene Statuten sinngemäss den Statuten des VSEK.
Art. 21. Fristen
Die Einladung und die Traktanden zur Generalversammlung sind den Mitgliedern vom Sektionsvorstand mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung zuzustellen.
Art. 22. Anträge
Anträge an die ordentliche Generalversammlung sind bis spätestens 15 Tage vor der Versammlung schriftlich per Postweg an den Sektionspräsidenten einzureichen.
Art. 23. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist wahl- und beschlussfähig.
Alle Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, wenn nicht der Vorstand oder wenigstens ein Drittel der Anwesenden ein geheimes Verfahren verlangen.
Die Generalversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen über alle Geschäfte mit Ausnahmen von Art. 37 - 39. Bei diesen Ausnahmen ist die 2/3 Mehrheit notwendig.
Art. 24. Protokoll
Die Geschäfte der Generalversammlung werden protokolliert. Der Verfasser unterzeichnet das Pro-tokoll nach der Genehmigung durch den Vorstand.
Art. 25. Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch die Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen einberufen werden. Er kann dazu auch durch schriftliches Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder verpflichtet werden.
Eine durch die Mitglieder verlangte ausserordentliche Generalversammlung muss innerhalb 60 Tage durchgeführt werden.
Anträge an die ausserordentliche Generalversammlung sind schriftlich per Post 15 Tage vor der Versammlung an den Präsidenten zu richten.
Art. 22 und Art. 23 gelten sinngemäss auch für die ausserordentliche Generalversammlung.
Art. 26. Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ der Sektion, leitet seine Geschäfte und vertritt diesen nach aussen. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier, Aktuar und mindestens einem weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf oder Verlangen von mind. 3 Vorstandsmitgliedern einberufen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet das Einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.
Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
- Zur Erledigung der Verbandsgeschäfte sind die dazu notwendigen Vorstandssitzungen zu organisieren
- Alleiniger Vertreter der Mitglieder nach aussen im Rahmen der gültigen Statuten, insbesondere zur Verwirklichung der in Art. 6 aufgelisteten Zwecke
- Ausführung der Aufgaben, die ihr von der Generalversammlung übertragen wurden
- Information der Mitglieder
- Die Bestimmung für die Austragung der nächsten Generalversammlung
- Die Wahl von Vertretern des Verbandes in externen Kommissionen und Arbeitsgruppen erweiterten Zentralvorstandes
- Inkasso der Sektionsbeiträge sowie Verwaltung des Verbandsvermögens im Rahmen des von der Generalversammlung vorgesehenen Budgets.
- Vorbereitung der Geschäfte und Erstellung der Geschäftsordnung zur Durchführung der Generalversammlung und Antragstellung an die Generalversammlung.
- Protokollierung sämtlicher Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes.
- Entscheid der Rekurse nach Art. 8 betreffend den Erwerb der Mitgliedschaft und Art. 12 betreffend Ausschluss eines Mitgliedes.
- Regelung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich und ausschliesslich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Demissionen aus dem Vorstand sind bis spätestens 31. Dezember dem Präsidenten bzw. Vizepräsidenten mitzuteilen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so bestimmt der Vorstand bei Bedarf bis zur nächsten Generalversammlung einen Vertreter.
Art. 27. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
a. Präsident
Der Präsident, oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, leitet die Generalversammlung bzw. die Vorstandssitzungen, gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid und führt gemeinsam mit dem Vize-Präsidenten oder dem Aktuar rechtsverbindliche Unterschrift.
Bei Abwesenheit oder direkter Betroffenheit wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten.
Der Präsident trägt die Verantwortung für die Ausführung der in Art. 26 aufgelisteten Aufgaben des Vorstandes.
b. Vize-Präsident
- Vertretung des Präsidenten
- Pflegt die Beziehungen zu Sponsoren
- Public Relations, insbesondere um neue Mitglieder zu erwerben
c. Kassier
- Buchhaltungsführung
- Zahlungsverkehr verwalten. Bei Beträgen > CHF 5000.- mit Rücksprache vom Vorstand
- Inkasso der Sektionsbeiträge
- Information über den Stand den Finanzen an den Vorstand
- Verantwortlich für die Zusammenarbeit mit der Revisionsstelle
- Verantwortlich für die Steuererklärung
- Verantwortlich für das Ressort Finanzen
d. Aktuar
- Protokollführung aller Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes
- Korrespondenzführung
- Führt eine vollständige Liste der Mitglieder mit allen für den Zentralverband notwendigen An-gaben
- Verwaltet das Archiv der Sektion
e. Redaktor
- Verantwortlich für alle Mittel die der Information der Mitglieder dienen, wie z. B. Newsletter, Website, INFO-Heft, usw.
- Schlägt dem Vorstand neue Konzepte der Informationsmittel vor
- Verantwortlich für den Verkauf der Werbeflächen in den Informationsmitteln
Die Zuteilung der Aufgaben können innerhalb des Vorstandes verschoben werden.
Art. 28. Revisionsstelle
Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung des Verbandes jährlich zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Art. 28.1 Delegierte
Die Delegierten werden von der Generalversammlung gewählt. Diese erhalten entsprechend der Beschlussfassung der Generalversammlung (gem. Art. 19) zu den Anträgen des schweizerischen Dachverbandes die Aufgabe, diese an der Schweizerischen Delegiertenversammlung einstimmig zu vertreten.
Art. 29. Kommissionen und Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann zu besonderen Themen interne Kommissionen und Arbeitsgruppen bil-den und deren Vorsitzender ernennen bzw. wählen. Der Vorsitzende der Kommission bzw. die Arbeitsgruppe ernennt die vom Vorstand vorgeschlagenen Mitglieder. Der Aufgabenbereich jeder Kommission oder Arbeitsgruppe muss vor Beginn bestimmt und schriftlich festgehalten werden. Mindestens ein Mitglied einer Kommission oder Arbeitsgruppe muss dem Vorstand angehören. Alle Kommissionen und Arbeitsgruppen müssen innert 20 Tagen nach der jeweiligen Sitzung einen schriftlichen Bericht zuhanden des Vorstandes erstellen.