Statuten

Sektionsstatuten Zürich-Schaffhausen - V. Finanzen

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V. Finanzen

Art. 30. Geschäfts- und Rechnungsjahr
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 31. Entschädigungen
Die Arbeit sowohl im Verband als auch im Vorstand des Verbandes wird entschädigt. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Finanzkompetenz Sitzungsgeld, Fahrtkosten- oder Verpflegungskostenzuschüsse festlegen. Die Generalversammlung kann auf Antrag Entschädigungen festlegen.

Art. 32. Beitragsbefreiung
Der Vorstand kann auf Antrag für einzelne Mitglieder eine Beitragsreduktion oder befreiung beschliessen.

Art. 33. Einnahmen
Die Einnahmen der VSEK Sektion bestehen aus:

  • Beiträge der Mitglieder
  • Spenden
  • Allfälligen Schenkungen und sonstigen Zuwendungen
  • Weiterbildungs- und Kurseinnahmen

Art. 34. Ausgaben
In die Kompetenz des Vorstandes fallen die Ausgaben nach Artikel 26.

Finanzielle Unterstützungen einzelner Mitglieder sind nicht vorgesehen.

Die Erweiterung der Ausgabenkompetenz des Sektionsvorstandes wird von der Generalversammlung festgesetzt. Auf Antrag des Vorstandes kann eine neue Festsetzung der Ausgabenkompetenz durch die nächste Generalversammlung erfolgen.

Art. 35. Sektionsvermögen
Das Sektionsvermögen wird durch den Vorstand namentlich den Kassier verwaltet gemäss Art. 27. Er hat der Generalversammlung jährlich Bericht zu erstatten und ein Budget für das nächste Geschäftsjahr vorzulegen gemäss Art. 19. Die Jahresrechnung des Verbandes und der Bericht des Kassierers werden jährlich von der Revisionsstelle geprüft gemäss Art. 28.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen.

Art. 36. Haftung
Für alle finanziellen Verpflichtungen des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen. Die Mitglieder haften nur im Rahmen der ausstehenden Mitgliederbeiträge. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

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