VI. Schlussbestimmungen
Art. 37. Statutenänderungen Sektion
Statutenänderungen können nur auf eine Generalversammlung hin und mit definitivem Wortlaut be-antragt werden. Für deren Annahme ist die 2/3 Mehrheit der an der Generalversammlung abgegebenen Stimmen notwendig. Für die Fristen ist Art. 21 bis 23 zu beachten.
Art. 38. Auflösung des Verbandes und Verwendung des Vermögens
Die Auflösung der Sektion ist nur durch die Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich. Gleichzeitig hat die Generalversammlung über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens zu beschliessen. Für die Fristen sind die Art. 19, 21, 22 und Art. 25 zu beachten.
Art. 39. Unvorhergesehene Fälle
Die in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle werden von der Generalversammlung entschieden bzw. richten sich nach Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 40. Verbandsmitgliedschaften
Der Verband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben politisch und konfessionell neutralen Körperschaften mit ähnlichen Zielen durch einen Beschluss der Generalversammlung angliedern, jedoch unter Wahrung seiner Rechtspersönlichkeit. Für das Zustandekommen eines diesbezüglichen Beschlusses bedarf einer 2/3 Mehrheit der an der Generalversammlung abgegebenen Stimmen.
Art. 41. Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzen alle früheren Statuten.
Genehmigt durch die Generalversammlung am 15. März 2019 in Kyburg